Liefer- und Geschäftsbedingungen
Die Annahme von Aufträgen erfolgt nur auf Grund nachfolgender Bedingungen. Die Auftragserteilung gilt als Anerkennung der Liefer- und Geschäftsbedingungen. Von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.
1. Preise
Liegen keine schriftlichen Preisangebote bzw. keine schriftliche Auftragsbestätigung vor, so gelten die Bedingungen des Lieferers.
2. Urheberrecht
Der Besteller erklärt, alle Rechte (Eigentums-, Urheberrechte, etc.) an der für Ihn zu vervielfältigenden Vorlage zu besitzen und übernimmt dementsprechend für alle Schäden, die durch nichtberechtigte Vervielfältigung entstehen können, die Haftung. Die Vorlagen werden in der Form vervielfältigt, wie der Auftraggeber sie anliefert.
3. Vorlageninhalt
Die Reproduktion sowie alle sonstigen Arbeiten durch den Lieferer erfolgen ohne Kontrolle, hinsichtlich der Richtigkeit des Inhaltes des vom Besteller zur Vervielfältigung zur Verfügung gestellten Materials oder der Vorlagen. Für deren Richtigkeit ist allein der Besteller verantwortlich. Diese Regelung gilt entsprechend bei der Anlieferung von digitalen Dateien zum Zwecke der Weiterverarbeitung.
4. Lieferung
a) Falls Abholung durch den Auftraggeber vereinbart ist, so erfolgt die Aushändigung von Originalen und Waren ohne Prüfung der Berechtigung des Abholers gegen Vorlage der bei der Bestellung auf Wunsch zu erteilenden Empfangsbestätigung. Ansprüche aus der Aushändigung an einen Nichtberechtigten können nicht abgeleitet werden.
b) Andernfalls erfolgt der Versand unfrei auf Gefahr des Auftraggebers, sofern derselbe nicht durch Boten oder Beauftragte des Auftraggebers durchgeführt wird. Verpackung und Versand wird entsprechend der ausgehändigten Preisliste berechnet.
c) Vereinbarte Lieferzeiten werden nach Möglichkeit eingehalten.
d) Für die Inanspruchnahme unseres Abhol- und Lieferservice entstehen Ihnen in der Regel keine Kosten. Verteilerfahrten werden bei einem Auftragswert unter 15,00 EUR pro Verteiler im Innenstadtbereich mit 5,00 EUR berechnet. Außerhalb der Stadtgrenze werden pro gefahrenen km 0,60 EUR berechnet.
5. Gewährleistung
a) Auch bei größter Sorgfalt können Abweichungen hinsichtlich der Papierqualität, der Tönung und dgl. auftreten, die deswegen vorbehalten werden müssen. Bei maßstäblichen Arbeiten wird die Gewähr für genaue Einstellungen übernommen. Maßdifferenzen, die durch Schrumpfung oder Dehnung der verwendeten Materialien entstehen, bleiben vorbehalten. Für Veränderungen die durch äußere Einflüsse (Witterung, Licht, Feuchtigkeit und dgl.) eintreten, wird insoweit nicht gehaftet, als diese durch unsachgemäße Arbeit verschuldet sind. Für Arbeiten die infolge Material- oder Bearbeitungsfehler unbrauchbar sind, wird kostenlos Ersatz geliefert. Weitergehende Ersatzansprüche sind ausgeschlossen.
b) Für Handelsware wird die von den Vorlieferern geleistete Gewähr übernommen.
c) Für Verlust oder Beschädigung von übergebenen Originalen beim Transport durch Beauftragte oder Boten des Auftragnehmers sowie beim Aufbewahren und bei den Arbeitsvorgängen beim Auftragnehmer wird Ersatz im Einzelfall bis zum Betrag von höchstens 5.000,-EUR nach Maßgabe einer seitens des Auftragnehmers abgeschlossenen Versicherung gewährleistet. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht. Schadensfälle und Ansprüche an Originalen sind den Auftragnehmer binnen von drei Tagen schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Höhe des entstandenen Schadens nachzuweisen und glaubhaft zu machen sowie für die Abwendung und Minderung desselben zu sorgen. Dem Auftragnehmer wird das Recht eingeräumt, alle Unterlagen zu prüfen, um den Zeitwert der vom Schaden betroffenen Originale ermitteln zu können. Für Schäden durch höhere Gewalt haftet der Auftragnehmer nicht.
d) Änderungen und Eingriffe an den Originalen werden nicht vorgenommen.
6. Mängelrüge
Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie sofort, spätesten aber nach drei Tagen nach Lieferung schriftlich unter hinzufügen der Originale und der zu beanstandeten Arbeit erfolgen. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Der Auftragnehmer hat das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Weitergehende Ersatzansprüche sind ausgeschlossen
7. Eigentumsvorbehalt
a) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferanten zustehender Forderungen Eigentum des Lieferanten. An die Stelle der gelieferten Waren treten, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert und einem Dritten übergeben worden sind, alle Ansprüche, welche der Abnehmer gegen den Dritten hat, ohne daß es dazu einer ausdrücklichen Abtretung und Anzeige an den Lieferanten bedarf.
b) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung und Einziehung der Forderungen gegenüber dem Dritten ermächtigt. Diese Ermächtigung kann vom Lieferer widerrufen werden, für den Fall, daß der Besteller seinen Vertragspflichten gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere in Verzug gerät.
c) Der Besteller darf die Waren an Dritte seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern.
8. Zahlung
a) Rechnungen sind zahlbar sofort nach Erhalt der Ware ohne jeden Abzug, sofern nicht andere Zahlungsbedingungen vereinbart sind. Bei Aufträgen, die auf Rechnung eines Dritten ausgeführt worden sind, haftet der Besteller neben dem Dritten als Selbstschuldner.
b) Wenn die Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum erfolgt, gilt die Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz als vereinbart. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb von 7 Tagen nach der dritten und letzten Mahnung, so entfallen eingeräumte Rabatte und es gelten Listenpreise.
c) Für minderwertige Rechnungen (bis 25,00 EUR netto) wird ein Fakturierungszuschlag von 2,50 EUR erhoben.
d) Für die Ergänzung der Rechnung mit allen dazugehörenden Lieferscheinen wird eine Zuschlag von 0,05 EUR pro Blatt erhoben.
e) Die Nachlieferung von unterzeichneten Lieferscheinen wird mit 5,00 EUR pro Nachfrage berechnet.
f) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsabschluß eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers oder Rechnungsempfängers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen.
9. Rechnungsumschreibung
Müssen Rechnungen umgeschrieben werden, aus Gründen die der Besteller oder der Rechnungsempfänger zu vertreten hat, so wird eine Rechnungsgebühr von 7,50 EUR erhoben.
10. DIN Formate
Als DIN-Format wird ein Plan abgerechnet, der von den in der DIN Vorschrift genannten Massen um nicht mehr als +/- 5 mm abweicht.
11. Zuschlag für Farbflächen Der Zuschlag
wird immer dann erhoben wenn auf dem zu produzierenden Ausgabemedium Flächen mit Farbe ausgefüllt werden müssen.
12. Verarbeitung elektronischer Daten
a) Vor Auftragsannahme ist das Datenformat, in welchem die Daten angeliefert werden sollen, zweifelsfrei zu klären. Ergibt es sich, dass ein Datenformat bearbeitet werden soll, bei welchem bei der erforderlichen EDV-technischen Umsetzung in ein vom Auftragnehmer bearbeitetes Datenformat Abweichungen auftreten können, dann muss eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden. Bearbeitungsgrundlage sind die Datensätze, so wie sie vom Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten für die Ausgabe (Drucker, Plotter, Digitalkopierer) aufbereitet worden sind. Eine Prüfungspflicht obliegt dem Auftragnehmer nicht. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Fehler beim Endprodukt, die auf mangelhaft gelieferte Daten zurückzuführen sind. Dieses gilt auch für den Fall, dass der Auftragnehmer das Verarbeitungsergebnis auf Wunsch des Auftraggebers direkt an Dritte weiterleitet. Stellt der Auftragnehmer einen offensichtlichen Mangel fest, dann unterrichtet er den Auftraggeber. Soll der Mangel beseitigt werden, dann wird dem Auftraggeber die zusätzlich aufgewendete Bearbeitungszeit berechnet.
b) Der AG erklärt, dass die von ihm gelieferten Datensätze Duplikate des Originaldatensatzes darstellen und sich das Original in seinem Besitz befindet. Die Pflicht zur Datensicherung obliegt allein dem AG. Gleichwohl ist der AN berechtigt, eine Kopie anzufertigen. Für Verlust oder Beschädigung der vom Auftraggeber gelieferten Datenträger wird nur in Höhe des Materialwertes gehaftet. Daten und Datenträger sowie sonstige Zwischenprodukte werden nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber gestellt worden sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigung haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sollen vorstehend bezeichnete Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu tragen.
c) Der Auftraggeber trägt die Kosten für den von Ihm veranlassten bzw. technisch zur vertragsgemäßen Herstellung gebotenen Aufwand. Dazu gehören auch die Kosten für von ihm veranlasste Datenübertragung (z.B. per ISDN) und bei der Übermittlung per Internet auch die Providerkosten des Auftragnehmers. Sollen bei der Bearbeitung der Daten wegen unzureichender oder falscher Informationen bei/oder innerhalb der Datenübermittlung Mehrarbeiten erforderlich werden, dann trägt der Auftraggeber die hierdurch entstandenen Kosten.
d) Für Informationsverluste aufgrund von Übertragungsfehlern innerhalb des Scanvorgangs wird nur gehaftet, soweit den Auftragnehmer grobes Verschulden oder Vorsatz zur Last zu legen ist.
e) Aufgrund unterschiedlicher Hardwareausrüstung bei den Ausgabegeräten (Plotter, Drucker, Digitalkopierer) beim Auftragnehmer und dem Auftraggeber können Abweichungen in der Ausgabequalität auftreten. Um dies zu vermeiden, erhält der Auftraggeber eine Testausgabe zur Freigabe, sofern dem Auftragnehmer aufgrund der gelieferten Datensätzen eine im Umfang begrenzte Testausgabe möglich ist. War dies nicht möglich und hat der Auftraggeber bei Farbabweichungen auch keine Andruckproben mitgeliefert, dann trägt er das Risiko der Abweichungen und hat zusätzlich die erforderlichen Korrekturarbeiten zu vergüten.
f) Soweit wir dem Auftraggeber den Zugriff auf eine beim Auftragnehmer angelegte Mailbox o.ä. ermöglichen, verpflichtet sich der Auftraggeber:
– Den Zugang zweckbestimmt und sachgerecht zu nutzen und rechtswidrige Handlungen zu unterlassen;
– anerkannten Grundsätze der Datensicherheit, des Daten- und Viren-Schutzes Rechnung zu tragen und diese zu befolgen.
– Dem Auftragnehmer erkennbare Schäden unverzüglich mitzuteilen.
g) Der Auftraggeber wird gemäß Art. 33 des Bundesdatenschutzgesetzes davon unterrichtet, dass der Auftragnehmer seine Anschrift und Daten maschinell speichert und verarbeitet. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber darauf hin, dass per Internet übermittelte Daten nicht vom dem Zugriff Dritter geschützt sind.
13. Unwirksamkeit
Sind einzelne Bedingungen dieser Liefer- und Geschäftsbedingungen unwirksam, bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften. Soweit solche fehlen, eine der gesetzlichen Rechtsauffassung folgende Regelung.
14. Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt stets der Sitz des Lieferers.
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